Gibt es besondere Vorgaben für Dienst- und Privatreisen, die an sicherheits- relevanten Projekten beteiligte Personen unternehmen?
Die Sicherheitsrelevanz eines Projektes an sich begründet keine besonderen Vorgaben für Dienst- und Privatreisen. Für Projektmitarbeitende, die Zugang zu Informationen des Geheimhaltungsgrades VS-NfD (EU RESTRICTED) haben, gilt keine Anzeige- oder Genehmigungspflicht von Dienst- oder Privatreisen. Für Projektmitarbeitende, die mit amtlich eingestuften Informationen des Geheimhaltungsgrades VS-Vertr. oder höher (EU CONFIDENTIAL oder höher) arbeiten, gelten die Regelungen des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes (SÜG) des entsprechenden Bundeslandes. Als allgemeine Orientierung kann hier § 32 SÜG des Bundes dienen, da sich die SÜG der Bundesländer nur marginal unterscheiden. Genehmigungspflichtig sind in diesem Fall Dienst- und Privatreisen in Staaten mit erhöhtem Sicherheitsrisiko gemäß der Staatenliste des BMI (derzeit u. a. China, Hongkong, Macau, Russland). Für das EU-Ausland gibt es keinerlei einschränkende Vorgaben. Es wird nicht zwischen Dienst- und Privatreisen unterschieden.
Bei nicht amtlich eingestuften EU-Forschungsprojekten und Forschungsprojekten mit Klassifzierung „EU sensitive“ gibt es keine gesetzlichen Reisebeschränkungen. Möglicherweise sind aber im Security Framework (Programme Security Instruction, Security Aspects Letter, Zuwendungsvertrag) Regelungen vereinbart (z. B. Anzeigepflicht für Dienstreisen innerhalb der EU, Genehmigungspflicht für Dienstreise außerhalb der EU).
