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2013/03 Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis

Die German U15 als Zusammenschluss großer deutscher Forschungsuniversitäten hat aus aktuellem Anlass ein Statement zu den Grundsätzen guter wissenschaftlicher Praxis in Promotionsverfahren verfasst. Der Vorstand der U15 hat die Ergebnisse der intensiven Diskussionen in den Arbeitsgruppen der U15 im April in der Mitgliedergruppe der Universitäten in der Hochschulrektorenkonferenz (HRK) vorgestellt. Das Papier diente als Basis für eine Stellungnahme der HRK zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten in Promotionsverfahren.

Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis in Promotionsverfahren

Das Promotionsrecht gehört zum Proprium der Universität (s. u. a. Gutachten des WR 2009). Aus dem Recht zu promovieren, also dem Akt, ein neues Mitglied in den Kreis der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler aufzunehmen, leitet sich die Pflicht ab, Nachwuchswissenschaftler und -wissenschaftlerinnen unterstützend und in der Regel über eine Dissertation an die Promotion heranzuführen, dabei wissenschaftliche Standards und die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten und auf deren Einhaltung zu dringen sowie Sorgfalt bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Leistungen walten zu lassen.

Aus gegebenem Anlass weisen die German U15 angesichts zum Teil undifferenzierter Vorwürfe mit Nachdruck darauf hin, dass an den Universitäten eine sehr große Anzahl von Promotionsverfahren jedes Jahr auf hohem wissenschaftlichem Niveau erfolgreich durchgeführt werden, in denen die Professorinnen und Professoren vertrauensvoll und verantwortungsbewusst mit den Doktorandinnen und Doktoranden zusammenwirken. Fehlverhalten ist bei weitem nicht der Regelfall, sondern die große Ausnahme.

Die in German U15 zusammengeschlossenen Universitäten weisen auch mit Blick auf die mit der DFG 1998 vereinbarten Standards auf folgende Grundsätze guter wissenschaftlicher Praxis in Promotionsverfahren hin.

1.     Qualitätssicherung in Promotionsverfahren

  1. Doktorand/in ist, wer als solcher/als solche bei der Universität bzw. der zuständigen Fakultät gemeldet ist.

  2. Der Erhalt des Status eines Doktoranden erfordert die Feststellung der fachwissenschaftlichen Qualifikation und der persönlichen Eignung mit der Übernahme der verantwortungsvollen Begleitung durch einen oder mehrere Betreuer. Dies betrifft sowohl individuell gestaltete Wege zur Promotion als auch strukturierte Doktorandenprogramme.

  3. Mit jeder/m Doktorandin/en wird eine Betreuungsvereinbarung abgeschlossen. Damit wird in der ersten Phase eigenen Forschens die notwendige wissenschaftliche und infrastrukturelle Unterstützung gewährleistet. Die Vereinbarung umfasst mindestens
  4. eine Regelung zur Betreuungsintensität, die zumindest turnus- bzw. anlassbezogene Betreuungsgespräche mit dem/der Betreuer/in oder dem Betreuungsteam verpflichtend festlegt.
  5. eine Festlegung eines begleitenden Studienprogramms. Dies kann individuell gestaltet oder z. B. auf Angebote von Graduiertenprogrammen, -akademien, oder -schulen zurückgreifen.
  6. eine beidseitige Verpflichtung zur Einhaltung und Achtung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis.
  7. Die Dissertation ist in einem angemessenen Zeitraum von mindestens zwei Fachgutachtern zu begutachten und zu bewerten. Näheres, auch die Veröffentlichungspflicht oder die Standards publikationsbasierter (kumulativer) Dissertationen, regeln die Promotionsordnungen.
  8. In der mündlichen Prüfung soll die schriftliche Leistung (Dissertation) einen wesentlichen Teil bilden. Der Disputation ist gegenüber dem Rigorosum der Vorzug zu geben. In jedem Fall und unabhängig von der Form der Prüfung sind schriftliche Protokolle anzufertigen.
  9. Hauptkriterien der Überprüfung der Dissertation und im Rahmen der mündlichen Prüfung sind stets Qualität und Originalität.
  10. Eine Ombudsperson ist in allen Promotionsordnungen vorzusehen. In Konfliktfällen kann sie angerufen werden. Diese Ombudspersonen sind vom Senat der Hochschule zu wählen.

2.     Grundsätze bei der Überprüfung der Einhaltung der Regeln guter wissenschaftlicher Praxis in Promotionsverfahren

Nicht nur bei dem Verfassen der Dissertation und bei der Vergabe der Promotion sind die Regeln guter wissenschaftlicher Praxis einzuhalten, sondern auch in den jeweiligen Verfahren zur Überprüfung. Große sachliche Sorgfalt und prozedurale Korrektheit erstrecken sich sowohl auf den verwaltungsrechtlich relevanten Teil des Verfahrens als auch auf die wissenschafts- und fachspezifischen Regeln zur Beurteilung von Vorwürfen wegen wissenschaftlichem Fehlverhalten durch die Gremien der Hochschulen.

Zu den etablierten Grundsätzen wissenschaftlicher Beurteilungspraxis gehört,

  1. dass die Universität Tatbestände definiert, die als wissenschaftliches Fehlverhalten gelten;
  2. dass es klare Zuständigkeiten zur Überprüfung gibt;
  3. dass Beschuldigte zu erhobenen Vorwürfen angehört werden und gegenüber den befassten Hochschulgremien detailliert Stellung nehmen können.
  4. dass, falls aus sachlichen oder rechtlichen Gründen die Einholung von Gutachten erforderlich ist, mindestens zwei unabhängige Stellungnahmen eingeholt werden. Dieses (mindestens) Vieraugenprinzip dient der sachlichen Qualität der Entscheidung sowie der Entlastung und Unabhängigkeit der einzelnen Begutachtenden.
  5. dass Möglichkeiten von Befangenheit der Gutachter ausgeschlossen werden und
  6. dass unabhängige auswärtige Gutachter bestellt werden, sofern besondere Umstände dies erforderlich machen. Dies ist z. B. der Fall,
    - sobald es sich nicht um Routineverfahren handelt,
    - sobald nicht ausreichend unabhängige Fachexpertise in der betroffenen Fakultät vorhanden ist (u.a. sog. Kleine Fächer).
  7. dass gutachterliche Stellungnahmen einerseits und Entscheidungen andererseits personell getrennt zu halten sind.
  8. dass die Betreuungssituation, die dem zu beurteilenden Fall zu Grunde lag, kritisch analysiert wird.
  9. dass die Ergebnisse der Beurteilungsverfahren im Interesse aller Beteiligten bis zur Entscheidung streng vertraulich behandelt werden.
  10. dass die Beurteilungsverfahren in einem angemessenen Zeitraum abgeschlossen werden.
  11. dass es verschiedene Sanktionen in Abhängigkeit vom Schweregrad des Fehlverhaltens gibt.
  12. dass die Beurteilung und eventuelle Konsequenzen in angemessener Form mitgeteilt und begründet werden.