Booster für innovative Forschung: Neuer Schwung für ein Forschungsdatengesetz
Einleitung
Die im Sommer 2024 vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) vorgelegten Eckpunkte zur Ausgestaltung eines Forschungsdatengesetzes (FDG) enthalten bereits wichtige Ansätze, um vor allem den Zugang zu Daten der öffentlichen Hand für wissenschaftliche Zwecke signifikant zu verbessern.
• Die Einrichtung eines deutschen Zentrums für Mikrodaten sowie den Aufbau von Datentreuhandstellen zum Zwecke der Verfügbarmachung, Verknüpfung und sicheren Verarbeitung von bisher schwer zugänglichen Datenbeständen für Forschungsvorhaben unterstützen wir.
• Verbesserungen in der Nutzung datenschutzrelevanter Datenbestände für die Forschung sind darin angelegt und werden durch uns ebenfalls begrüßt.
• Der Aufbau eines zentralen Metadatenkatalogs kann unter Berücksichtigung und Zusammenführung aller bereits bestehenden Infrastrukturen die Auffindbarkeit von Datenbeständen aus der Forschung wesentlich verbessern.
Die im Koalitionsvertrag vorgesehene Verabschiedung eines FDGs noch in diesem Jahr wird von U15 und TU9 ausdrücklich begrüßt. Dabei ist es aus Sicht der Forschung ent-scheidend, dass das Gesetz nicht nur den Zugang zu Daten für die Forschung regelt, sondern auch zentrale Anliegen aus der Forschung berücksichtigt. Das FDG muss zur Entbürokratisierung beitragen, Datenschutzregelungen vereinfachen und die Nachnut-zung von Daten durch Forschungseinrichtungen rechtssicher ermöglichen. Daher plädieren die forschungsstarken Universitäten von German U15 und TU9 gemeinsam für ein FDG, das über den in der letzten Legislaturperiode politisch angedachten Rahmen hinausgeht. Den tatsächlichen Bedarfen der Forschung und damit verbundenen Potenzialen wurde im Zuge des Gesetzgebungsprozesses bislang nicht ausreichend Rechnung getragen. Daneben sind auch die Rahmenbedingungen für den verlässlichen und langfristigen Betrieb der erforderlichen Infrastrukturen für datenbasierte Forschung nicht flächendeckend sichergestellt.
Forschungsdatengesetz an den Bedarfen der Forschung ausrichten
German U15 und TU9 sprechen sich erneut mit Nachdruck für die Einführung eines forschungsfreundlichen, sektorübergreifenden FDGs aus und geben für den weiteren Prozess folgende Impulse:
Datenzugang
Breitere Datenzugänge bedeuten mehr innovative Forschung – dafür braucht es die zügige Verabschiedung eines ambitionierten Forschungsdatengesetzes, das folgende Punkte fokussiert:
• Verantwortlichkeiten und Finanzierungsstrukturen für Aufbau und Betrieb verlässlicher Infrastrukturen – v. a. der Datentreuhandstellen, sichere Schnittstellen, nachhaltiger Betrieb von Repositorien und digitalen Datenarchiven – sollten klar definiert werden.
• Neben Daten der amtlichen Statistik, Registerdaten sowie Daten ausgewählter akkreditierter Datenzentren sollte das geplante Zentrum für Mikrodaten auch Bestände der Ressortforschungseinrichtungen des Bundes, bspw. des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) und der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB), und auch Daten aus (teil-)öffentlich finanzierten Forschungskooperationen mit der Wirtschaft zugänglich machen.
• Das Forschungsdatengesetz sollte einen Rechtsrahmen schaffen, der neben dem Zugang zu Daten der öffentlichen Hand auch einen ausgeglichenen Datenzugang zu Forschungsdaten und Datenökosystemen der Wirtschaft schafft, bspw. durch die Verknüpfung zu GAIA-X und NFDI.
Datenschutz
Die im Koalitionsvertrag angekündigte Reform der Datenschutzaufsicht mit dem Ziel einer kohärenteren Auslegung der DSGVO auf Bundesebene kann Auswirkungen auf die Forschung haben. Dabei ist es entscheidend, dass bestehende Unsicherheiten durch klare Leitlinien adressiert und gegebenenfalls eine forschungsspezifische Auslegung im Rahmen des FDGs vorgenommen werden.
- German U15 und TU9 weisen mit Nachdruck darauf hin, dass ein deutsches Zentrum für Mikrodaten nur dann sein volles Potenzial entfalten kann, wenn für die Verarbeitung und Verknüpfung bereit gestellter Datenbestände mit Personenbezug die erforderlichen datenschutzrechtlichen Grundlagen in Form rechtssicherer und klar definierter Erlaubnistatbestände geschaffen werden.
- Um die Planung und Durchführung länderübergreifender Forschungsvorhaben zu erleichtern, die die Einbeziehung einer Datenschutzaufsichtsbehörde notwendig machen, setzen wir uns für die Einrichtung einer nationalen Stelle zur Datenschutzaufsicht ein. Diese wäre bei der Planung entsprechender länderübergreifender Forschungsvorhaben automatisch zuständig und entscheidungsbefugt.
- Um Forschungsvorhaben effizienter zu gestalten, plädieren die Universitäten von U15 und TU9 für eine Ausweitung und Liberalisierung der Forschungsklauseln. Insbesondere sollte die Rückverfolgung von Personen für die weitere Kontaktaufnahme, bspw. durch Aufsetzen eines Broad Consent, die Anpassung von Forschungsfragen während des Projektverlaufs sowie die Datenverkettung zu Forschungszwecken ermöglicht werden.