Welche exportkontrollrechtlichen Anforderungen sind bei grenzüberschreitenden Forschungsprojekten zu beachten?
Bei grenzüberschreitenden Forschungsprojekten sind die Vorgaben des Exportkontrollrechts zu beachten, insbesondere bei der Weitergabe von Gütern, Technologien oder Informationen mit potenzieller Dual-Use-Relevanz. In der Regel gilt bereits die Übermittlung von Forschungsergebnissen – etwa in Form von Berichten, Daten oder Software (z. B. Deliverables) – an Projektpartner im Ausland als Ausfuhr bzw. Verbringung im rechtlichen Sinne und ist somit genehmigungspflichtig.
In vielen Fällen ist daher die Beantragung einer entsprechenden Genehmigung beim BAFA erforderlich. Häufig wird hierfür eine sogenannte Sammelausfuhrgenehmigung (SAG) genutzt. Sie muss je Konsortialpartner beim BAFA beantragt werden, die Ausfuhr bzw. Verbringung an mehrere Empfänger und in verschiedene Länder abdecken und wird in der Regel für einen begrenzten Zeitraum (typischerweise bis zu zwei Jahre) erteilt. Weitere Informationen bietet das BAFA auf seiner Website (Exportkontrolle und Wissenschaft (Academia).
